null Elterninformation vom 20.03.2020

Liebe Eltern,

als Ergänzung der Elterninformation vom 16.03. haben sich die Berufe geändert, die aktuell einen Anspruch auf eine Notfallbetreuung haben. Neben den bisher bekannten Berufen gelten die Bestimmungen nun auch für Erwerbstätige in der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf).

Weiterhin gilt jedoch, um einen Anspruch auf eine Notbetreuung zu haben, dass beide Erziehungsberichtige in den genannten Berufsgruppen beschäftigt sind. Bei Alleinerziehenden reicht es, wenn der alleinerziehende Elternteil einen der genannten Berufe ausübt.