null Notbetreuung in Tagesstätte ARCHE und St. Rupert Schule und Tagesstätte (Stand: 23.04.2020)

Sehr geehrte Eltern der Kinder und Jugendlichen der Tagesstätten des Heilpädagogischen Zentrums,

zunächst ein paar Worte zu den Möglichkeiten der Tagesstättenbetreuung in der ARCHE, ab Montag, 27.04.2020!

Wir sehen uns derzeit in der Lage für die Kinder und Jugendlichen die Betreuung wie folgt umzusetzen:

1. Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an. 

2. Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, genügt es, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist. Dies galt bisher nur für die Bereiche der Gesundheitsversorgung und Pflege.

Die notwendige Erklärung der Notbetreuung, die ausgefüllt werden muss, ist derzeit vom Staatsministerium noch nicht aktualisiert. Wenn das erfolgt ist, finden Sie diese hier.

Zur weiteren Planung benötigen wir bis Freitag, 24.04.2020, 8 Uhr Rückmeldung, ob Sie die Betreuung für Ihr Kind in Anspruch nehmen wollen.

Nach derzeitigem Kenntnisstand müssen die Kinder von den Eltern gebracht und geholt werden. Wir arbeiten an anderen Lösungen der Beförderung. Der Besuch der Schule ist damit nicht geregelt. Es handelt sich hier nur um die Vorgaben für die Tagesstätten der Jugendhilfe!

An den Voraussetzungen für die Notbetreuung an den Förderschulen hat sich bisher nichts geändert!

 

Jetzt ein paar Worte zur Notbetreuung in der St. Rupert Schule und Tagesstätte St. Rupert. Ab Montag, 27.04.2020, ändert sich zunächst noch nichts. Das heißt hier wird Notbetreuung für Kinder und Jugendliche angeboten,

  • bei denen ein Elternteil im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist oder
  • beide Erziehungsberichtigte, bzw. ein alleinerziehender Elternteil, in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen.