null Regelung zur Notbetreuung während der Schul- und Tagesstättenschließung aufgrund der "Coronakrise"

Liebe Eltern,

der Kreis der zur Notbetreuung Berechtigten wurde mit Entscheidung der Bayerischen Staatsregierung ausgeweitet. Es besteht dadurch die Berechtigung zur Notbetreuung schon dann, wenn nur ein Elternteil im Bereich der Gesundheitsversorgung oder Pflege tätig ist.

Beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende, müssen in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind, um Anspruch auf die Notbetreuung zu erhalten.

Welche Bereiche im Detail dazu zählen, welche Voraussetzungen vorlegen müssen, was Ausschlusskriterien sind und die "Erklärung zur Berechtigung einer Notbetreuung zur Abgabe in den Betreuungseinrichtungen" finden Sie hier.